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   LG Bonn, 16.08.1999 - 6 S 150/98   

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https://dejure.org/1999,14823
LG Bonn, 16.08.1999 - 6 S 150/98 (https://dejure.org/1999,14823)
LG Bonn, Entscheidung vom 16.08.1999 - 6 S 150/98 (https://dejure.org/1999,14823)
LG Bonn, Entscheidung vom 16. August 1999 - 6 S 150/98 (https://dejure.org/1999,14823)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 8
  • NZM 2000, 331
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • LG Bremen, 22.05.2003 - 2 S 315/02

    Widerspruch gegen die Kündigung einer Wohnung wegen Eigenbedarfs; Voraussetzungen

    Dabei ist noch zusätzlich zu berücksichtigen, dass selbst Suizidgefahr nur in einem akuten Stadium, nicht aber auf Dauer eine Räumung unzumutbar macht (OLG Köln, NJW 1993, 2248 [OLG Köln 30.04.1993 - 2 W 50/93] ; LG Bonn, NJW-RR 2000, 8 [LG Bonn 16.08.1999 - 6 S 150/98] ).

    Zudem wird ein Härtefall nur dann angenommen, wenn die Gefahr durch alle zumutbaren Maßnahmen bis hin zu einer vorübergehenden stationären Behandlung nicht abgewendet werden kann (OLG Köln, NJW 1993, 2248 [OLG Köln 30.04.1993 - 2 W 50/93] ; LG Bonn, NJW-RR 2000, 8 [LG Bonn 16.08.1999 - 6 S 150/98] ).

  • AG Aachen, 20.05.2021 - 121 C 109/19

    Räumungsfrist bis ins Jahr 2022 u.a. wegen Coronavirus-Pandemielage

    Bei ernsthafter Suizidgefahr wegen Räumung haben verschiedenste Gerichte eine entsprechende Härte bejaht, sofern diese nicht beherrschbar ist und nicht durch ärztliche Hilfe begegnet werden kann (vgl. bejahend AG München, Urteil vom 22.11.2019 - 411 C 19436/18; LG Berlin, Urteil vom 7.5.2015 - 67 S 117/14; LG Oldenburg WuM 1991, 346; verneinend LG Bonn, Urteil vom 16.8.1999 - 6 S 150/98 bei beherrschbarer Suizidgefahr; hierzu auch Walker/Gruß: Räumungsschutz bei Suizidgefahr und altersbedingter Gebrechlichkeit, NJW 1996, 352).

    Es soll ebenfalls verhindert werden, dass mit der potentiellen Möglichkeit eines Suizids eine Durchsetzung des auch grundrechtlich verbürgten Eigentumsrechts des Vermieters auf unabsehbare Dauer verhindert wird (vgl. LG Bonn, Urteil vom 16.8.1999 - 6 S 150/98).

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